Einleitung

Neben beruflich und betrieblich veranlassten Aufwendungen dürfen auch bestimmte private Ausgaben ihren Weg in die Einkommensteuererklärung finden - und zwar in Form von Sonderausgaben.
Das Einkommensteuergesetz zählt abschließend auf, welche Kosten abzugsfähig sind, darunter fallen beispielsweise die Kinderbetreuungskosten, Spenden sowie auch Unterhaltsleistungen

Im Folgenden lesen Sie einen Teil, welche Kosten Sie als Sonderausgaben in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen können.

Kinderbetreuungskosten

Eltern können die Kosten für die Betreuung ihres Nachwuchses in ihrer Einkommensteuererklärung absetzen. Steuerlich anerkannt werden sämtliche Aufwendungen für die Betreuung des Kindes, darunter fallen Kosten für:

  • die Unterbringung von Kindern in Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kindergärten, Kinderheimen, Kinderkrippen sowie auch bei Tagesmüttern, Wochenmütter und in Ganztagspflegestellen,
  • die Beschäftigung von Erziehern/-innen, und Kinderpflegern/-rinnen
  • die Beschäftigung von Haushaltshilfen zur Kinderbetreuung und
  • die Beaufsichtigung des Kindes bei den Hausaufgaben.


Nicht abziehbar sind hingegen die Kosten für Unterricht  und Freizeitbetätigungen (beispielsweise Nachhilfe, Musikunterricht, Tanzunterricht oder Tennisunterricht).

Um die Kosten absetzen zu können, müssen die Eltern eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers leisten. Barzahlungen werden von den Finanzämtern in keinem Fall anerkannt!

Wie und in welcher Höhe Kinderbetreuungskosten steuerlich abgezogen werden dürfen, muss getrennt nach zwei Rechtslagen beantwortet werden.


Hinweis:

Es ist allerdings nicht erforderlich, dass die Rechnung und der Kontoauszug direkt von der Einkommensteuererklärung beigelegt werden. Vielmehr genügt es, wenn diese Belege auf Anforderung des Finanzamts nachgereicht.

Die Rechtslage ab 2012

seit dem 01.01.2012 sind Kosten der Kinderbetreuung nur noch einheitlich als Sonderausgaben abziehbar. Der Abzug wie Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben ist entfallen.

Eltern können weiterhin zwei Drittel der Betreuungskosten abziehen, maximal 4.000,- €  pro Kind. Die (gelockerten) gesetzlichen Voraussetzungen fordern nur noch, dass das betreute Kind:

  • zwischen 0 und 13 Jahren alt ist,
  • zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und
  • ein Kind ersten Grades oder ein Pflegekind ist.

Schulgeld

Eltern können 30 % der Schulgeldzahlungen für ihren Nachwuchs als Sonderausgaben abziehen, maximal 5.000,- € pro Jahr. Voraussetzungen sind allerdings, dass Sie für das Kind einen Kindergeldanspruch oder einen Anspruch auf Kinderfreibeträge haben.

Das Einkommensteuergesetz begünstigt nur Zahlungen an bestimmte Schulen und zwar an Schulen in freier Trägerschaft und überwiegend privat finanzierte Schulen, die:

  • in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet.
  • zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss oder einem gleichwertigen inländischen Abschluss einer öffentlichen Schule führen, der von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannt ist.

Absetzbar sind nur die Entgelte für die schulische Betreuung des Kindes, nicht aber die Entgelte für Unterbringung, Betreuung und Verpflegung des Kindes in der Schule.

Wer Schulgeld an eine Schweizer Schule überweist, kann übrigens keinerlei Kosten absetzen. Denn der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass Schulen in der Alpenrepublik nicht gesetzlich begünstigt sind. Die Schweiz ist weder Mitglied der EU noch des EWR, zudem lässt sich auch aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz nicht ableiten, dass dortige Schulen berücksichtigt werden müssen.

Hinweis

Bei Kosten für Nachhilfeunterricht, Sportvereine und Musikschulen handelt es sich nicht um abziehbares Schulgeld.

Ausbildungskosten

Aufwendungen für das eigene Erststudium oder die eigene erste Berufsausbildung dürfen als Sonderausgaben abgezogen werden. Bis einschließlich 2011 liegt die Höchstgrenze für den Sonderausgabenabzug bei 4.000,- € pro Jahr, ab dem Veranlagungszeitraum 2012 ist ein Abzug bis maximal 6.000,- € pro Jahr möglich. Abziehbar sind insbesondere:

  • Studien- und Kursgebühren
  • Kosten für Lernmaterial, Fachbücher, Fotokopierer
  • Anschaffungskosten für PC und Drucker (gegebenenfalls Abschreibung)
  • Fahrtkosten (Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Ausbildungsstätte mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer)
  • Unterkunftskosten bei auswärtiger Unterbringung
  • Verpflegungsmehraufwendungen
  • Kosten für häusliches Arbeitszimmer

Hinweis

In der Einkommensteuererklärung 2012 kann der Sonderausgabenabzug auf Seite 2 des Mantelbogens (in den Zeilen 47 und 48) beantragt werden.

Duale Studiengänge, Zweitausbildungen oder ein zweites Studium fallen nicht unter den Sonderausgabenabzug, entsprechende Aufwendungen können meist als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Hinweis

Für den Steuerpflichtigen ist ein Werbungskostenabzug weitaus vorteilhafter als ein Ansatz als Sonderausgaben. Denn Werbungskosten lassen sich in den Ausbildungs- und Studienjahren im Wege eines Verlustvortrags "ansammeln'' und sind dann in den ersten Berufsjahren (in denen Geld verdient wird) steuermindernd einsetzbar. Sonderausgaben hingegen sind nicht vortragsfähig. Erzielt der Student im Jahr ihrer Verausgabung keine oder nur geringe Einkünfte (wie in der Studienzeit üblich), ergibt sich somit keine bzw. eine nur geringe steuerentlastende Wirkung.

Steuerberatungskosten

Steuerberatungskosten können seit dem Jahr 2006 nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden. Das einzige Trostpflaster: Der Kostenteil, der auf die Ermittlung der Einkünfte entfällt oder mit betrieblichen Steuerarten zusammenhängt, kann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. So sind beispielweise die Kosten für die Anfertigung der Einnahmenüberschussrechnung oder der Umsatzsteuererklärung durch den Steuerberater nach wie vor als Betriebsausgaben abziehbar.

Privat veranlasste und damit nicht abziehbar sind hingegen die Kosten für das Übertragen der Ergebnisse aus der jeweiligen Einkunftstermittlung (beispielweise der Einnahmenüberschussrechnung) in die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererklärung (beispielweise Anlage G) und das übrige Ausfüllen der Einkommensteuererklärung.

Daher ist es besonders wichtig, bei Steuerberatungskosten zwischen privat und beruflich oder betrieblich veranlassten Aufwendungen zu unterscheiden.

Gemischt veranlasste Kosten, wie beispielweise Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine und Kosten für Steuerfachliteratur, können im Wege einer sachgerechten Schätzung den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder privaten (nicht abziehbaren) Kosten zugeordnet werden.

Das Bundesfinanzministerium lässt es zu, dass Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software pauschal mit 50 % den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Aus Vereinfachungsgründen sollen die Finanzämter eine Zuordnung von gemischten Steuerberatungskosten durch den Steuerpflichtigen bis 100,- € pro Jahr akzeptieren.

Hier ein Beispiel:

Herr Mustermann hat sich in Steuerratgeber im Wert von 120,- € gekauft. Er ordnet 100,- € davon seinen Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zu. Das Finanzamt muss dieser Zuordnung aufgrund der Vereinfachungsregelung folgen.

Spenden

Spenden und Mitgliedsbeiträge können mit bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Für Selbständige besteht - sofern diese günstiger ist - eine Höchstgrenze von 4 % der Summe ihrer gesamten Umsätze und der im Jahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.


Beispiel

Herr Hoffmann spendet in einem Jahr insgesamt 350,- € an gemeinnützige Organisationen. Der Gesamtbetrag seiner Einkünfte beträgt 48.000,- €.

Herr Hoffmann erreicht mit seinen Spenden bei weitem nicht die Höchstgrenze von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (=9.600,- €). Die Spenden wirken sich also vollumfänglich als Sonderausgaben aus. Durch deren Ansatz kann Herr Hoffmann seine Einkommensteuerlast um 134,- € senken.

 

Sofern sich Spenden wegen einer Höchstgrenzen in einem Jahr nicht steuerlich auswirken, werden sie als Zuwendungsvortrag vom Finanzamt festgestellt. So können sie noch in Folgejahren steuerlich genutzt werden.

Damit die milde Gabe abzugsfähig ist, muss sie der Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und anderer besonders förderungswürdig anerkannter Zwecke dienen.

Die Spende bzw. der Mitgliedsbeitrag wird allerdings im Regelfall nur dann steuerlich anerkannt, wenn dem Finanzamt eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster vorgelegt wird, die/ der Spendenempfänger ausgestellt hat.

Eine Zuwendungsbestätigung ist allerdings nicht in allen Fällen Pflicht. Bei Zuwendungen in Katastrophenfällen, die auf ein gesondert eingerichtetes Spendenkonto fließen (beispielweise für die Opfer eines Erdbebens), genügt zur steuerlichen Anerkennung der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts. Dieser erleichterte Nachweis gilt auch für Spenden, die nicht mehr als 200,- € betragen, sofern denn der Empfänger die "üblichen" Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung erfüllt (beispielweise eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts ist).


Hinweis

Spenden an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen sind keine Sonderausgaben, sie können jedoch zur Hälfte direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden (maximal 825,- € bei Alleinstehenden und 1.650,- € bei zusammenveranlagten Ehepaaren). Dieser Abzug ist weitaus günstiger als der "herkömmliche" Sonderausgabenabzug.

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